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KI als Künstlerin

Jens Kersten, 12 November 2020

Die Kunst verändert sich mit den Medien der Gesellschaft. Wie immer geben sich Kunst- und Kulturkritik bei diesem Thema gereizt: Hat nicht Reproduktionstechnik schon die Aura des Kunstwerks zertrümmert? Müssen jetzt auch noch intelligente Maschinen dichten, malen und komponieren?

In der Tat: Subsymbolisch trainierte Künstliche Intelligenzen schreiben Romane, die sich für Buchpreise nominiert sehen, und Drehbücher, die verfilmt werden. Sie malen Bilder, die auf Kunstmärkten gehandelt werden, und komponieren Songs und Musicals, die längst ihr Publikum gefunden haben. Kunst- und Kulturkritik mögen KI-Kunst noch in der „Unterhaltungssparte“ verbuchen. Es ist schon erstaunlich, dass diese Unterscheidung von U- und E-Kunst in Deutschland immer noch zu funktionieren scheint. Doch Künstliche Intelligenzen komponieren neue „Bachwerke“ und malen neue „Rembrandts“. Selbst Expertinnen und Experten tun sich mit der Unterscheidung der alten und neuen Werke schwer; und wir Laiinnen und Laien empfinden diese neuen Originale als noch „bachiger“ und „rembrandtmäßiger“ als die alten Meisterwerke. Aus Sicht der Künstlichen Intelligenzen sind aber auch das nur Fingerübungen künstlerischer Musterimitationen und -variationen. Bei entsprechendem kulturellen Training können Künstliche Intelligenzen auch originäre Originale schaffen, nicht anders als menschliche Künstlerinnen und Künstler auch.

Das Kollektiv „Obvious“, ansässig in Paris, stellt Kunstwerke mit Hilfe von künstlicher Intelligenz her. Das Bild „Edmond de Belamy“ wurde 2018 für gut 400.000 Dollar versteigert. Die Signatur zeigt eine Zeile aus dem Programmiercode. © Obvious, Paris.

Viele empfinden die Vorstellung, dass Künstliche Intelligenzen Kunst produzieren, als Provokation: Kreativität und insbesondere künstlerische Kreativität soll für uns Menschen reserviert sein. Doch dies ist schlicht ein Irrtum. In vielen Lebensbereichen leben wir bereits kreativ mit Künstlichen Intelligenzen zusammen. Deshalb helfen menschliche Ignoranz oder Arroganz und schon gar nicht Kulturpessimismus weiter, wenn es um die künstlerische Kreativität von Künstlichen Intelligenzen geht. Wir sollten vielmehr auf das setzen, was uns Menschen vor allem auch auszeichnet: aktive Neugierde, die uns lernen lässt, mit maschineller Kreativität umzugehen. Wie dieser Lernprozess wissenschaftlich aussehen kann, bestimmt sich in jeder Disziplin, die sich mit künstlerischer Ästhetik auseinandersetzt, anders. So muss auch die Rechtswissenschaft ihren ganz eigenen Zugriff finden, wenn es um die Folgen künstlerischer Kreativität von Künstlicher Intelligenz für das Kunstverständnis des Rechtssystems geht. Die wohl provokanteste Frage lautet hier: Können sich Künstliche Intelligenzen auf das Grundrecht der Kunstfreiheit berufen, wenn sie Gedichte schreiben, Bilder malen oder Musik komponieren? Die Kunst ist nach Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 GG frei. Aber gilt dieses Grundrecht auch für Künstliche Intelligenzen, die künstlerisch veranlagt sind? Um diese Frage zu beantworten, unterscheiden Juristinnen und Juristen zwischen dem sachlichen und dem persönlichen Schutzbereich eines Grundrechts und damit auch der Kunstfreiheit.

Der sachliche Schutzbereich der Kunstfreiheit wird von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit drei Kunstbegriffen ausgefüllt: einem formalen, einem materiellen und einem offenen Kunstbegriff, um die Freiheit des Lebensbereichs Kunst möglichst umfassend zu garantieren. Der formale Kunstbegriff fragt danach, ob ein Kunstwerk ein für den Lebensbereich Kunst typisches Werk darstellt. Liegt ein Roman, ein Lied oder ein Portrait vor, so handelt es sich nach diesem formellen Verständnis um Kunst, weil dies bei typologischer Betrachtung anerkannte Kunstgattungen sind, ohne dass ein ästhetischer Niveautest durchgeführt werden dürfte. Diesen formalen Kunstbegriff erfüllen die von Künstlichen Intelligenzen geschaffenen Kunstwerke also vollkommen problemlos. Der materielle Kunstbegriff stellt auf die schöpferische Tätigkeit ab, die in einem Kunstwerk zum Ausdruck kommt. Auch diese Voraussetzungen liegen bei Kunstwerken vor, die von Künstlichen Intelligenzen geschaffen werden: Selbst wenn dieser materielle Kunstbegriff noch sehr stark am künstlerischen Geniebegriff des 19. Jahrhunderts ausgerichtet ist, sieht er sich damit keineswegs exklusiv auf menschengemachte Kunst bezogen. Auch die Kunstwerke einer subsymbolisch trainierten Künstlichen Intelligenz können im Sinn des materiellen Kunstbegriffs der Ausdruck schöpferischer Tätigkeit sein, indem sie – auf ihre Weise in Form von Feedbackschleifen – Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse zu einem Kunstwerk verdichten. Die impermeable Komplexität einer Künstlichen Intelligenz, die sich in dieser schöpferischen Kreativität niederschlägt, kann man – der Karlsruher Rechtsprechung zu Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 GG folgend – durchaus als ein Ineinander von bewussten und unbewussten Vorgängen verstehen, die nicht rational aufzulösen sind. Schließlich ist auch der offene Kunstbegriff im Fall von Werken einschlägig, die von Künstlichen Intelligenzen produziert werden: Sie schaffen fortgesetzte Interpretationszusammenhänge, die sich in praktisch unerschöpflichen, vielstufigen Informationsvermittlungen entfalten können. So fällt also KI-Kunst nach allen drei Kunstbegriffen des Bundesverfassungsgerichts unter den sachlichen Schutzbereich der Kunstfreiheit des Grundgesetzes. Damit wird aber zugleich deutlich, wo der für das Rechtssystem entscheidende Punkt liegt. Wenn Künstliche Intelligenzen der Sache nach Kunst schaffen: Können sie sich dann auch selbst auf die Kunstfreiheit berufen? Dies ist eine Frage des persönlichen Schutzbereichs der Kunstfreiheit.

Der persönliche Schutzbereich der Kunstfreiheit bestimmt, wer als Grundrechtsträger die Freiheitsgarantie des Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 GG geltend machen kann. Grundsätzlich ist dies menschlichen Künstlerinnen und Künstlern möglich. Aber auch juristische Personen können sich unmittelbar selbst auf die Kunstfreiheit berufen, wenn sie beispielsweise als Unternehmen Kunst schaffen, verkaufen oder ausstellen (Artikel 19 Absatz 3 GG). Doch Künstlichen Intelligenzen, die selbst Kunst schaffen, ist dies nach heute herrschender Meinung in der Rechtswissenschaft nicht möglich. Sie sind nach überkommenem rechtlichen Verständnis weder natürliche noch juristische Personen. Sie verfügen also (bisher) über keinen subjektiven Status, der es ihnen erlauben würde, die Kunstfreiheit für ihre schöpferische Tätigkeit in Anspruch zu nehmen. Wie soll das Rechtssystem auf diese Situation reagieren? Nun, das Rechtssystem kann es sich einfach machen. Es könnte die künstlerische Tätigkeit von Künstlichen Intelligenzen den natürlichen oder juristischen Personen zurechnen, die die künstlerisch tätigen Künstlichen Intelligenzen entweder trainiert haben oder denen die Künstlichen Intelligenzen gehören. Doch diese „Lösung“ verkennt das zentrale Problem: Sie würde die Grundrechtsfähigkeit für künstlerische Tätigkeit, die kreative Künstliche Intelligenzen auszeichnet, aus dem Lebensbereich Kunst in das Wirtschaftssystem überführen: im Fall deren Zurechnung an den „Trainer“ in die Berufsfreiheit (Artikel 12 Absatz 1 GG) und im Fall deren Zurechnung an deren Eigentümer in die Eigentumsgarantie (Artikel 14 Absatz 1 GG). Dies wäre auch bei dem menschlichen „Trainer“ einer Künstlichen Intelligenz der Fall, weil dieser deren autonome schöpferische Tätigkeit gerade nicht „programmiert“, steuert oder beherrscht. Mit anderen Worten: Wenn das Rechtssystem eine solche Zurechnung vornimmt, verliert es den sachlichen Schutzbereich der Kunstfreiheit aus den Augen: Nicht das kreative, schöpferische Subjekt – die Künstliche Intelligenz – wäre Grundrechtssubjekt, das sich auf die Freiheit seiner Kunst berufen könnte. Vielmehr wäre dies nur natürlichen oder juristischen Personen des Wirtschaftslebens möglich, die selbst mit dem künstlerisch-schöpferischen Prozess nichts zu tun haben, sondern letztlich nur wirtschaftliche Nutznießer von künstlich-intelligenter Kunst sind. Das Rechtssystem muss also kreative Künstliche Intelligenzen als rechtliche Persönlichkeiten anerkennen, wenn es die Kunstfreiheit des Grundgesetzes ernst nehmen möchte. Anderenfalls bliebe der grundrechtliche Platz des schöpferischen Subjekts im Fall von KI-Kunst im Verfassungssystem des Grundgesetzes schlicht leer. Ihre schöpferische Kreativität legitimiert Künstliche Intelligenzen als Grundrechtssubjekte, deren Rechtsstatus der Gesetzgeber ausgestalten muss, beispielsweise was die Vertretung von deren grundrechtlichen Interessen durch natürliche und juristische Personen angeht.

Mit der Anerkennung der Rechtssubjektivität und Rechtspersönlichkeit von künstlerisch-schöpferischen Künstlichen Intelligenzen wird das Rechtssystem neuen Entfaltungen künstlerischer Autonomie gerecht, die mit der technischen Entwicklung einhergehen. Das klingt nun revolutionärer als es ist. Die Anerkennung von Künstlichen Intelligenzen als Rechtspersonen ist im Wesentlichen eine Frage der (rechtlichen) Gewöhnung. Wir wundern uns ja auch nicht mehr darüber, dass wirtschaftliches Kapital in Form von juristischen Personen im Wirtschaftssystem rechtlich handlungsfähig ist. Genauso werden wir uns daran gewöhnen, dass Künstliche Intelligenzen als künstlerische Personen im Kunstsystem rechtlich handlungsfähig sind. Auf diese Weise nimmt damit das Kunstsystem soziale Entwicklungen vorweg, mit denen unsere gesamte Gesellschaft im Zuge des technischen Wandels und der digitalen Revolution insgesamt konfrontiert ist: Wir müssen neben Menschen und Kapital neue Formen von Rechtssubjektivität anerkennen, wenn wir die technologischen Herausforderungen autonomer Automaten in der „nächsten Gesellschaft“ (Dirk Baecker) annehmen wollen. Mit dieser Anerkennung von künstlerisch-schöpferischen Künstlichen Intelligenzen üben wir den Umgang mit neuen nicht-menschlichen und nicht-wirtschaftlichen Rechtssubjekten ein. Aufgrund der Medienentwicklung wird also ein ganz neues „Gesellschaftsrecht“ entstehen.

Und wir Menschen? Wir sollten diese Entwicklung von KI-Kunst nicht als Kränkung durch Maschinen (miss)verstehen. Wir behalten unsere menschliche Kreativität, die durch KI-Kunst in keiner Weise beeinträchtigt wird, sondern sich zusammen mit kreativen Maschinen neu entfalten kann. Auf diese Weise können wir (an)erkennen, dass wir in einer immer komplexeren Welt leben – und sollten endlich anfangen, diese Komplexität auch kreativ zu genießen.

Jens Kersten, KI als Künstlerin, CAS LMU Blog, 12 November 2020, https://doi.org/10.5282/cas-blog/4
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